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Rechtliche Grundlagen

Die Stiftung ging 2006 aus dem Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt“ hervor (GedenkStiftG LSA). Sie ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg angelegt.

In eigener Trägerschaft unterhält die Stiftung sieben Gedenkstätten an unterschiedlichen Standorten Sachsen-Anhalts. Die Stiftung hat ihre Gedenkstätten als Orte der Erinnerung an die Leiden der Opfer und als Orte des Lernens für künftige Generationen zu erhalten und zu gestalten.

Gemäß § 15 des Gesetzes regelt eine vom Stiftungsrat beschlossene Satzung die nähere Ausgestaltung der Stiftung. Dazu gehören insbesondere die Befugnisse der Organe der Stiftung (Stiftungsrat und -direktor/in) und ihrer Gremien (Stiftungsbeiräte und Wissenschaftlicher Beirat).